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Unter diesem Link erhalten Sie praktische Hinweise zur Verordnung einer Krankenbeförderung

 

„Fachliche“- bzw. „medizinisch fachliche Betreuung“ im Sinne der Krankentransport- Richtlinien (RL)

(Quelle: Gutachten Dr. B. Gorgaß. Das komplette Gutachten, mit Fallbeispielen, können Sie hier einsehen)

Begriffbestimmung und Kriterien für die Verordnung des Beförderungsmittels im Grenzbereich zwischen Krankentransport (qualifizierter Krankentransport) und Krankenfahrt (nicht- qualifizierter Krankentransport)

 Krankentransport- Richtlinien (RL)

Krankentransport- Richtlinien richten sich im Wesentlichen an niedergelassenen- und ermächtigten Ärzten der Kassenärztlichen Vereinigung, die berechtigt sind, Transporte zu verordnen. Die RL setzen Regeln für die Handhabung der Verordnung auf einen vereinbarten Vordruck (Transportverordnung, Mustervordruck4) und definieren die Erstattungsfähigkeit der Leistungen nach dem Transport von GKV- Versicherten. Die Richtlinien unterscheiden zwischen Krankenfahrten §7, Krankentransporten §6 und Rettungsfahrten §5.

 §4 Auswahl des Beförderungsmittel

Maßgeblich für die Auswahl des Beförderungsmittel gemäß den §§ 5bis 7 ist ausschließlich die zwingende medizinische Notwendigkeit im Einzelfall unter Beachtung des Wirtschaftlichkeitsgebotes. Für die Auswahlentscheidung sind deshalb insbesondere der aktuelle Gesundheitszustand des Versicherten und seine Gehfähigkeit zu berücksichtigen.

 Die Abgrenzung von Krankentransporten in §6 von Krankenfahrten in §7 Abs.1 ist häufig Anlass für Missverständnisse, die in vielen Fällen letztlich eine nichtvorschriftsgerechte Abwicklung der Beförderung Kranker- häufig zu deren Nachteil- zu Folge haben.

 

§6 Krankentransporte  

(1)   Ein Krankentransport kann verordnet werden, wenn Versicherte während der Fahrt einer fachlicher Betreuung oder der besonderen Einrichtung des KTW bedarf  oder deren Erforderlichkeit aufgrund seines Zustandes zu erwarten ist

 §7 Krankenfahrten

(1)   Krankenfahrten sind Fahrten, die mit öffentlichen Verkehrsmitteln, privaten Kraftfahrzeugen, Mietwagen oder Taxen durchgeführt werden. Zu den Mietwagen zählen z.B. auch Wagen mit behindertengerechter Einrichtung zu Beförderung von Rollstuhlfahrern. Eine medizinisch- fachliche Betreuung des Versicherten findet in diesen Fällen nicht statt.

Für §6 Krankentransporte gibt es zwei Hauptgründe für diese Abgrenzungsschärfe, die durch (häufig) unzureichendes Wissen gern übersehen werden: 

  • von den spezifischen, d.h. sehr unterschiedlichen Aufgaben und Versorgungsmöglichkeiten beim Krankentransport  im Vergleich zur Krankenfahrt
  • von Inhalt und Stellenwert der „fachlichen“ bzw. „medizinisch- fachlichen Betreuung“ während des Krankentransport.

Die begriffliche Verwandtschaft von Krankentransport und Krankenfahrt ist ein Grund dafür, dass nicht für jeden verordnenden Arzt offensichtlich ist, dass die RL als Krankenfahrten aufgeführten Transporten in Taxen, Mietwagen oder Tragstuhlwagen (häufig als „unqualifizierter Krankentransport“ bezeichnet) von Personen ohne jegliche medizinische Qualifikation durchgeführt werden und dass in diesen Fahrzeugen keinerlei medizinische Ausstattung verfügbar ist. Das auf diesen Fahrzeugen eingesetzte Personal erfüllt stets nur die Voraussetzung des Personenbeförderungsgesetzes. Es unterliegt beispielsweise nicht der Schweigepflicht des medizinischen Fachpersonals oder den Regeln der Transporthygiene.

 

Was ist unter „fachlicher Betreuung“ bzw. „medizinisch- fachlicher Betreuung“ bei der Verordnung einer Krankenbeförderung zu verstehen?

Bei der „fachlichen Betreuung“ bzw. „medizinisch- fachlichen Betreuung“ während des Transportes im KTW geht es keinesfalls um (not-)ärztliche Verfahren wie regelhaft bei Rettungsfahrten (§5) notwendig werden. Es handelt sich vielmehr um all die Tätigkeiten am Patienten, für die das Personal der Krankentransportwagen ausgebildet ist, die aber nicht zum vorgeschriebenen Ausbildungsinhalt eines Taxi- oder Mietwagenfahrers gehören.

 Dies sind in erster Linie:

  •        pflegerische Maßnahmen
  •        angemessene Reaktionen bei plötzlicher Zustandsverschlechterungen des Patienten
  •       die situationsangepasste, sachgerechte Verwendung der medizinischen Ausstattung des Krankentransportwagens, dazu gehören auch der Tragestuhl und die Trage.

Für diese Aufgaben ist nur das auf Krankentransportwagen eingesetztes Personal ausgebildet, in den Fahrzeugen steht eine entsprechende Normausstattung (DIN EN 1789) zur Verfügung.

 Indikationen für die Verordnung eines Krankentransportes

  • Fachgerechtes Umlagern, Heben und Tragen, wenn bereits vor oder während des Verbringens in das Fahrzeug eine besondere fachliche Betreuung erforderlich wird.
  • Schweigepflicht, Kenntnis der lokalen medizinischen Infrastruktur, wenn organisatorische Unwägbarkeiten oder Besonderheiten die Transportdurchführung beeinflussen.
  • Pflegerische Maßnahmen, wenn bei der Übernahme oder während des Transportes über allgemeinmenschliche Zuwendung hinausgehende spezielle fachlich- medizinische Maßnahmen erforderlich werden
  • Infektionsprophylaxe, wenn beim Transport infektiöser Patienten besondere Hygienemaßnahmen zu beachten sind.
  • Soziale Kompetenz, notfallmedizinische Sofortmaßnahmen, wenn beim Transport während des Transportes wegen plötzlicher Zustandsverschlechterung Interventionen erforderlich werden.  

Eine Aufzählung typischer Indikationen für die Verordnung eines Krankentransportes kann nicht den Anspruch der Vollständigkeit erheben. Es soll aber nachdrücklich belegt werden, dass bei den angeführten Indikationen- im Interesse des Patienten aber auch zum Wohle der Allgemeinheit (Hygiene!)- keinesfalls Fahrten in Taxen, Mietwagen oder Tragestuhlwagen zu verordnen sind. An sich ist es ausreichend, auf den Vordruck Verordnung einer Krankenbeförderung in der Spalte 2. Beförderungsmittel das Kästchen Krankentransportwagen anzukreuzen. Die Bestätigung medizinisch- fachliche Betreuung notwenig und ja, folgende: ist letztlich überflüssig, da sich das Erfordernis bereits aus der Wahl des Beförderungsmittel ergibt.

 

Indikationen für die Verordnung einer Krankenfahrt mit Mietwagen

  • Transport stabiler Patienten ohne akute schwere Krankheitsphasen, die wegen eingeschränkter Gehfähigkeit auf Unterstützung und Hilfe angewiesen sind, aber eigenständig oder mit einfacher Hilfe auf den Transportsitz ein- oder umsteigen können, also keiner besonderen Lagerung oder Überwachung bedürfen. Die vor-, während- und nach der Krankenfahrt anfallenden Tätigkeiten liegen zwar auf dem Laienniveau, sind aber durchaus anspruchsvolle vom Mietwagenfahrer zu erbringende Maßnahmen.

 

Abschließend ist zu bemerken, die deutliche Funktionstrennung für Fahrzeuge und Besatzung des Krankentransportwagens auf der einen Seite und die des Mietwagensektors (Taxi, Mietwagen, Behindertentransport-, Tragestuhl- und Rollstuhlfahrzeuge) auf der anderen, ist keinesfalls als Diskriminierung des Personals der Mietwagen zu verstehen. Es geht vielmehr darum, den medizinisch begründeten Patientenbedürfnissen gerecht zu werden und das Personal der Mietwagen vor Überforderung zu schützen. Nur so kann dem Willen des Gesetzgebers entsprechend- der den Rettungsgesetzen unterliegende Krankentransport von den Tätigkeiten des Mietwagenbetriebs nach Personenbeförderungsgesetz, den Krankenfahrten eindeutig abgegrenzt werden.

 

 

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