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Krankentransport Haeberer

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Auf unserer Infoboard- Seiten informieren wir Sie gern rund um die Krankenbeförderung.

Was ist eigentlich die Krankenbeförderung?

Aus medizinischer- und gesetzlicher Sicht ist ein Transfer und eine Logistik, aus den unterschiedlichsten Gründen, von Nöten. Dies nennt man, in der Gesamtheit, die Krankenbeförderung. Sie unterscheidet sich in den qualifizierten- und den nichtqualifizierten Krankentransport.

Qualifizierter Krankentransport

 Der qualifizierte Krankentransport unterliegt dem Rettungsdienstgesetz (RDG), dem anhängig verschiedene andere Gesetze, wie z.B. das Medizin- Produkte- Gesetz (MPG). Der Krankentransportwagen unterliegt folgender Definition:

Krankentransportwagen sind grundsätzlich für alle Krankentransporte von Nicht-Notfallpatienten vorzusehen, und zwar bei:

  • Personen, die an einer ansteckenden oder ekelerregenden Krankheit erkrankt oder derer verdächtigt sind,

  • Personen, die aufgrund ihrer Krankheit im Liegen zu befördern sind,

  • hilfsbedürftige Personen, die im Zusammenhang mit dem Transport
    • zu ihrem Bestimmungsort (z.B. Wohnung, Arztpraxis, Krankenhaus)
    • einer fachlichen Betreuung (Arzt oder im Rettungsdienst/Krankentransport ausgebildete Personen) 
    • oder der Einrichtung des Krankentransportwagens bedürfen;
    • ihnen gleichgestellt sind Personen, bei denen eine solche Hilfsbedürftigkeit zu erwarten ist.

Eine medizinische- fachliche Betreuung  bedeutet also nicht, dass ein Arzt während des Krankentransportes anwesend sein muss, sondern dass das Fahrzeug zweckmässig ausgestattet-sowie medizinsch- fachliches ausgebildetes Personal (mind. Rettungssanitäter) den Krankentransport begleitet. Schon der Einsatz des Tragestuhls ist eine medezinisch-fachliche Leistung, denn bereits aktives Umlagern, Umheben/ Heben bedarf einer medizinischen Ausbildung! Im Gegensatz zum nichtqualifizierten Krankentransport, dort sehen die Gesetzlichkeiten keine Schulungen im Umgang mit Medizinprodukten vor.

Ganz wichtig, bei Verordnung eines qualfizierten Krankentransport, bleibt es immer unabdinglich, auf der Krankentransportverodnung, die medizinisch- fachliche Betreuung, mit ja zu benatworten (Kreuz bei ja)!

 

 Nichtqualifizierter Krankentransport

Der nichtqualifizierte Krankentransport unterliegt dem Personenbeförderungsgesetz (PBefG) und der BOKraft. Deren Fahrzeuge sind u.a.:

  • Taxi/ Mietwagen
  • Tragestuhlwagen (TSW)
  • Behindertentransportwagen (BTW)
     

Diese Fahrzeuge sollen eingesetzt werden, wenn eine medizinisch- fachliche Betreuung während der Krankenbeförderung oder wenn die Einrichtung eines Krankentransportwagens, nicht notwendig ist. Bedient werden diese Fahrzeuge vom nichtqualifiziertem Personal. Ebenso gibt es z.B. für diese Fahrzeuge keine Desinfizierungsvorschriften. Im Gegensatz zum qualifizierten Krankentransport, braucht dieses Fahrzeug keine Eintreffzeiten zu beachten und einzuhalten, da es nach PBefG im Gelegenheitsverkehr fährt. Auch unterliegen diese Fahrzeuge keiner- bzw. eingeschränkter Betriebspflicht sowie keiner Erreichbarkeitspflicht. Das bedienende Personal ist nicht verpflichtet den Patienten zu begleiten, z.B. zur Wohnungstür, Übergabe an Personal medizinischer Einrichtungen. Sehr umstritten ist der Tragestuhlwagen.

Im Jahre 2004, trat die grosse Gesundheitsreform in Kraft. Die gesetzlichen Krankenkassen kreierten den sog. Tragestuhlwagen. Umstritten ist er deshalb, weil die Krankenkassen dieses Fahrzeug als Pseudo- Krankentransportwagen propagieren. Dem ist aber nicht so, er ist und bleibt ein Mietwagen nach PBefG und bedient sich, zudem, eines Medizinproduktes aus dem MPG, nämlich dem Tragestuhl. Inzwischen hat die Genehmigungsbehörde, die diese Fahrzeuge quasi in den Verkehr bringt, dazu Stellung bezogen und Weisungen im Umgang mit dem Fahrzeug erteilt:

Die mit diesem Fahrzeug zu befördernde Person ist hier nicht mehr als Patient zu betrachten sondern nur noch als Fahrgast, da diese Fahrzeuge dem PBefG §49 unteliegen, danach werden diese Fahrzeuge konzessioniert. Der, aus dem MPG unterliegenden, Tragestuhl darf nur ausserhalb des Fahrzeuges, zur Überwindung von Treppen und kurze Wege eingesetzt werden. Während der Krankenbeförderung darf der Fahrgast keinesfalls in dem Tragestuhl verbleiben, er muss sich auf einem fahrzeugeigenen Sitz umsetzen. Damit ist die Personengruppe, die dieses Fahrzeug benötigt, definiert: Ausser dem Tragestuhl benötigt der Patient die Einrichtung des Krankentransportwagens- sowie die medizinisch- fachliche Betreuung nicht. Das einzige Problem was er haben darf, er kann keine Treppen überwinden. Aber, er muss sich selbstätig in- und zum Tragestuhl begeben können, sich ohne Hilfe umsetzen- sowie eigenständig ins Fahrzeug einsteigen können. Benötigt er dazu Hilfe, ist es eine medizinisch- fachliche Leistung (Lagerung/ Umlagerung) und unterliegt dem qualifizierten Krankentransport.

Für die Wahl des entsprechenden Fahrzeuges ist der verordnende Arzt/ med. Einrichtung verantwortlich. Und man muss hier nochmal deutlich machen, er bleibt bis zur Beendigung der Krankenbeförderung, in der Verantwortung und, zumindest, in der Teilhaftung, denn der Unternehmer wird sich immer auf die Verordnung berufen!

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